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Überlegungen zur Transparenz im OECD-Beschwerdeverfahren

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Die Kurzstudie untersucht die Veröffentlichungsrechte von Verfahrensbeteiligten, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen (NROs), im Beschwerdeverfahren nach den OECD-Leitsätzen und die Ansprüche Dritter auf Verfahrensunterlagen. Das Verfahren wird in drei Phasen unterteilt. In der ersten Phase vor dem Schlichtungsverfahren nach Ziffer C.2.d gibt es keine besonderen Vertraulichkeitsanforderungen. Die Beschwerde sowie erste Stellungnahmen der Nationalen Kontaktstelle und des betroffenen Unternehmens können offengelegt und gemäß § 29 VwVfG und § 3 Abs. 1 UIG angefordert werden. Während der Schlichtungsphase gilt die Vertraulichkeit gemäß Ziffer C.4.a der VTA, die jedoch nicht absolut ist; es ist eine Abwägung zwischen Transparenz und Vertraulichkeit erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens bestehen keine oder abgeschwächte Vertraulichkeitsanforderungen, insbesondere gemäß Ziffer C.4.b der VTA, die eine öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse nach Konsultation vorsieht, unabhängig vom Einverständnis aller Beteiligten. Eine tabellarische Übersicht zeigt zulässige Aktivitäten und Abwägungspunkte. Zudem wird klargestellt, dass Nicht-Beteiligte nach deutschem Recht gemäß UIG bzw. IFG grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der im Verfahren generierten Unterlagen haben. Die Vertraulichkeitsanforderungen der OECD-Leitsätze sind für sie nicht anwendbar, wobei Ausnahmen im Einzelfall zu prüfen sind.

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Überlegungen zur Transparenz im OECD-Beschwerdeverfahren, Roda Verheyen

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2007
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