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Arbeitnehmerdatenschutz

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Das informationelle Selbstbestimmungsrecht stellt die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Grundrecht wird seit dem „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahre 1983 als fester Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) angesehen und wurde erst kürzlich durch das Bundesverfassungsgericht - mit seinem Urteil vom 27.2.2008 - nochmals bestätigt. Die aktuellen Ereignisse im Einzelhandel zeigen jedoch, dass die Wirklichkeit am Arbeitsplatz oftmals anders aussieht. Aufgrund des Einsatzes moderner Informations- und Kommunikationstechnik kann quasi jedwede Information über einen Arbeitnehmer ohne zeitliche, qualitative oder quantitative Einschränkung gespeichert, jederzeit abgerufen und mit einer Vielzahl anderer Informationen verknüpft werden. Nicht selten werden diese Informationen zur Erstellung von Mitar-beiterprofilen oder zur Kontrolle durch den Arbeitgeber genutzt. Ein Mitarbeiter hat hingegen zumeist nicht die Position seine Rechte allein gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Vor dem Hintergrund der Frage, inwieweit ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz auf Bundesebene zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter notwendig ist, stellt die Verfasserin zunächst die verschiedenen Möglichkeiten eines Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen im Arbeitsverhältnis und deren Kontrollpo-tential vor. Diese Ausführungen dienen dazu, die Zulässigkeit der verschiedenen Datenverarbei-tungsphasen nach bestehenden Vorschriften darzustellen, bevor dann die bei einer Datenverar-beitung bestehenden Rechte des Arbeitnehmers beschrieben werden. Im Anschluss werden die vorhandenen Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung, die Möglichkeit der Selbstkontrolle durch den Arbeitgeber sowie der Aufsicht durch die zuständigen Behörden erläutert. Eine zentrale Frage stellt u. a. die Diskussion dar, innerhalb welchen Rahmens die Mitarbeitervertretung zur Datenverarbeitung befugt ist, welche Unterstützung sie dabei durch den Arbeitgeber zu erfahren hat und welcher Kontrolle sie unterliegt. Zuletzt wird das Erfordernis eines eigenen bereichspezifischen Gesetzes für den Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert bzw. die Notwendigkeit ergänzender Vorschriften geprüft und ein eigener Lösungsansatz entwickelt.

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2008

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