New Yorker Schiedsübereinkommen
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Österreichische Urteile sind nur bedingt in Staaten außerhalb der Europäischen Union vollstreckbar und Urteile von Gerichten, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, werden in Österreich nur äußerst eingeschränkt anerkannt. Die internationale Titelvollstreckung als Achillesferse jedes grenzüberschreitenden Verfahrens kann daher nur durch die Schiedsgerichtsbarkeit sicher gestellt werden. Das New Yorker Schiedsübereinkommen mit seiner universellen Geltung regelt einerseits die Anerkennung und Vollstreckung fremder Schiedssprüche und enthält andererseits indirekt inhaltliche Vorgaben für das Schiedsverfahren sowie für die Form der Schiedsvereinbarung. Seine genaue Kenntnis ist für jedermann, der im Bereich der International Dispute Resolution tätig ist, unerlässlich.