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Wechselwirkungen zwischen Irrtum und Unmöglichkeit

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Wechselwirkungen zwischen dem Irrtumsrecht und den Regeln über anfängliche Leistungshindernisse zeigen sich vielfach, da der Schuldner bei anfänglicher Unmöglichkeit oft über seine Leistungsfähigkeit irrt, was häufig als Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB qualifiziert wird. Die Arbeit untersucht die Auswirkungen dieser Überschneidungen auf die Anfechtungsmöglichkeit des Schuldners und seine Haftung. Die Ergebnisse lassen sich in zwei Kernthesen zusammenfassen: Bei einem anfänglichen Leistungshindernis darf der Schuldner, der einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterliegt, sein Anfechtungsrecht aufgrund einer teleologischen Reduktion der §§ 119 ff. BGB nicht ausüben, wenn das Gesetz aufgrund der Unmöglichkeit Haftungsanordnungen zugunsten des Gläubigers festlegt. Der Schuldner kann sich durch Anfechtung nicht von diesen speziellen Haftungsfolgen befreien, unabhängig davon, ob der Gläubiger von den Rechten, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Gebrauch machen möchte. Zudem ist der Schuldner bei einem anfänglichen nicht zu vertretenden Leistungshindernis nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB verpflichtet, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Regelungen des Leistungsstörungsrechts erweisen sich als abgeschlossenes System, das nicht durch eine verschuldensunabhängige Haftung erweitert werden kann. Auch besteht keine vergleichbare Interessenlage, da der Gläubiger bei anfänglichem Leistungs

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Wechselwirkungen zwischen Irrtum und Unmöglichkeit, Susanne Schneider-Voß

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2008
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