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Vertragsrecht

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In der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis des Zivilrechts spielt das Vertragsrecht eine herausragende Rolle. Es gibt keinen Richter und keinen Anwalt - sei er forensisch, sei er außerforensisch tätig -, der sich nicht fast täglich mit Fragen des Vertragsrechts befassen muss. Der Kommentar erläutert die einschlägigen Vorschriften zum Vertragsrecht des BGB. Dabei konzentriert sich der Kommentar auf die ersten zwei Bücher des BGB: Allgemeiner Teil des ersten Buches: §§ 13, 14, 104 - 218 •Allgemeiner Teil des zweiten Buches: §§ 241 - 432 •Besonderer Teil des zweiten Buches: §§ 433 - 811 (ohne §§ 705 - 761). Ausführlich werden die im Mittelpunkt der vertragsrechtlichen Praxis stehenden gesetzlichen Regelungen im Besonderen Teil des Schuldrechts erläutert und zudem mit zahlreichen praxisorientierten Checklisten ergänzt, u. a. zum Kauf, Leasing, Miete, Werkvertrag. Der Kommentar behandelt darüber hinaus auch wichtige Vertragsytpen, die im Kern zwar auf das Dienst- und Werkvertragsrecht zurückgehen, inzwischen aber so ausdifferenziert sind, dass sie einer eigenen geschlossenen Darstellung bedürfen: Anwaltsvertrag Arztvertrag Beförderungsvertrag Die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechts sind in die Darstellung des Dienstvertragsrechts integriert. Der Kommentar wendet sich damit sowohl an den Generalisten wie den Spezialisten, der sich außerhalb seiner Kernkompetenz auch mit Vertragsrecht zu befassen hat.

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Vertragsrecht, Klaus Tonner

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2010
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