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Die Willensbetätigung, das andere Rechtsgeschäft

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Der BGH betrachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als herkömmliche Willenserklärung, sondern als Willensbetätigung. Dies hat besondere Auswirkungen auf die Rechtsanwendung. Der BGH legt für die Ermittlung des Annahmewillens nicht den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) zugrunde, sondern beurteilt das Verhalten des Angebotsempfängers aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten. Entscheidend ist, dass der Angebotsempfänger bei der Handlung, die objektiv als Annahme gilt, ein Erklärungsbewusstsein hat, also sich bewusst ist, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Zudem ist umstritten, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB möglich ist. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung motivierte Jan Vytlacil, die Willensbetätigung näher zu untersuchen. Dabei stieß er auf eine Theorie von Alfred Manigk aus dem frühen 20. Jahrhundert, die in der herrschenden Willenserklärungslehre wenig Beachtung fand. Vytlacil kommt zu dem Schluss, dass § 151 BGB nicht die einzige Grundlage der Willensbetätigung ist; auch die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB beinhalten Willensbetätigungen. Der fehlende Kundgebungszweck wird als zentrales Unterscheidungsmerkmal zu anderen Willenserklärungen identifiziert, was erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsanwendung hat.

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Die Willensbetätigung, das andere Rechtsgeschäft, Jan Vytlacil

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2009
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(Paperback)
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