Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration
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Am 1. Januar 2008 ist die 5. IVG-Revision in Kraft getreten. Kernstück der Revision bilden die Früherfassung sowie die Frühinterventions- und Integrationsmassnahmen. Sie sind geregelt in Art. 3a - 3c, 6a - 7d und 14a, wobei Art. 6a den für das gesamte Leistungsrecht der IV geltenden Datenschutz zum Gegenstand hat. Diese Bestimmungen sind es, die hier kommentiert werden. Zusätzlich kommt Art.1a zur Sprache, weil die neuen Instrumente dem Grundsatz der Eingliederung statt Rente zum Durchbruch verhelfen wollen. Das neue Recht sieht teilweise höchst ungewohnte Lösungen vor. Ausserdem fehlt noch weitgehend die vertiefende Literatur, und die Streitfälle sind noch nicht bis zum Bundesgericht vorgedrungen. Der Autor hat sich teils deswegen, teils trotzdem dazu entschlossen, im Rahmen seines Projekts der Kommentierung der Art. 1 - 44 IVG die genannten Normen vorweg zu behandeln. Er hofft damit, der Praxis einen Dienst zu erweisen.