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Ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen in börsennotierten und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften

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Holzmüller, Gelatine, Macrotron – diese Namen sind Juristen, die sich mit dem Aktienrecht befassen, bestens bekannt. Sie stehen für Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH, der ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen anerkannt hat. Diese Thematik wurde im letzten Vierteljahrhundert umfassend dokumentiert und diskutiert, was die Frage aufwirft, ob eine erneute Auseinandersetzung notwendig ist. Skepsis wäre berechtigt, wenn es lediglich um die „rechtswissenschaftliche Verwaltung“ bestehender Grundsätze ginge, die bereits von zahlreichen Kommentatoren behandelt wurden. Obwohl nicht alle Meinungsverschiedenheiten geklärt wurden, liegt dies an fehlenden gesetzlichen Vorgaben und der abstrakten Formulierung des BGH. Eine Untersuchung, die sich nur auf die Konkretisierung ungeschriebener Kompetenzen konzentriert, wäre wenig gewinnbringend. Das Ziel dieser Arbeit ist jedoch anders: Sie zielt darauf ab, den Status quo der Diskussion um ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen zu ermitteln und kritisch zu hinterfragen. Es wird untersucht, ob die gewohnheitsrechtliche Verfestigung der BGH-Rechtsprechung den Endpunkt der kompetenzrechtlichen Entwicklung darstellt oder ob es gewichtige Argumente für eine „Rückentwicklung“ gibt, insbesondere für bestimmte Aktiengesellschaften. Die Überlegungen betreffen nicht nur die aktienrechtliche Kompetenzordnung, sondern auch die Rolle des Aktionärs und das Verhältnis des Aktienrechts zu an

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Ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen in börsennotierten und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, Marco Staake

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2009
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