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In der jüngeren Vergangenheit hat die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG an Bedeutung gewonnen, insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Umstände, die zu Verzögerungen bei Tarifneuabschlüssen führten. Dadurch wurde die bisher geltende Tarifregelung nicht immer nahtlos durch eine neue ersetzt. Da das Tarifrecht keine kontinuierliche Tarifvollgeltung garantiert und auf phasenweise Geltung sowie die Trennung von zwingenden Tarifgeltungsphasen besteht, wird die Nachwirkung besonders relevant, wenn situative Rahmenbedingungen zu zeitlichen Lücken in den Vollgeltungszeiträumen führen. Die Nachwirkung soll nicht einfach in die Lücke zwischen den Vollgeltungsphasen eingefügt werden, sondern ist als fortgeführte Geltung zu verstehen, die eng mit der vorhergehenden Vollgeltungsphase verbunden ist. Während der Nachwirkungsphase behalten die Rechtsnormen des Tarifvertrags für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ihre Gültigkeit. Diese im Gesetz nicht spezifisch benannte Weitergeltung des § 4 Abs. 5 TVG wird aus sachlogischen Gründen als „Nachwirkung“ bezeichnet.
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Nachwirkung von Tarifnormen (§ 4 Abs. 5 TVG), Torsten Fischer
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- 2009
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