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Informationseingriffe durch intransparenten Umgang mit personenbezogenen Daten

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Im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht ein umfassendes informationelles Selbstbestimmungsrecht als „aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“, entwickelt. Zugleich geht das Gericht davon aus, dass es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein belangloses personenbezogenes Datum mehr gibt. Dieser umfassenden Verbürgung individueller Selbstbestimmung steht die Einsicht gegenüber, dass praktisch jede staatliche Tätigkeit mit der beabsichtigten und aktiv initiierten Kenntnisnahme personenbezogener Daten verbunden ist. Der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt führt zu einem praktisch uferlosen Bedürfnis nach verfassungsrechtlicher Rechtfertigung des staatlichen Datenumgangs, dem das geltende Recht nicht ansatzweise genügt. Regelmäßig scheitert der Gesetzgeber an der Vorgabe, Anlass, Zweck und Grenzen eines Informationseingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen. Der Weg aus diesem Dilemma führt über den Eingriffsbegriff. Lars Bechler geht davon aus, dass für die verschiedenen Schutzzwecke des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dessen Schutzbereich und Eingriffsbegriff jeweils eigenständig zu bestimmen sind. Dabei verwirft er die Verfügungsbefugnis über personenbezogene Daten zugunsten eines Rechts des Einzelnen auf Überschaubarkeit des staatlichen Informationsstandes die eigene Person betreffend, das nur durch einen intransparenten Umgang mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt wird. Der auf den Schutzzweck der Transparenz bezogene Eingriffsbegriff soll die individuelle Selbstbestimmung mit den legitimen Informationsinteressen staatlicher und privater Akteure vereinbaren und zugleich einen Weg aus der viel beklagten „Verrechtlichungsfalle“ des Datenschutzes weisen.

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2010

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