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Im Jahr 2004 wurde die Kartellverfahrensverordnung grundlegend reformiert, wodurch die Entscheidungsbefugnisse der Europäischen Kommission erweitert wurden. Neu ist die Kompetenz, bei Verstößen gegen Art. 81 oder Art. 82 EG-Vertrag strukturelle Maßnahmen nach Art. 7 der Verordnung 1/2003, wie die Veräußerung von Betriebsvermögen, anzuordnen. Angesichts der Debatte über eigentumsrechtliche Entflechtungen im Energiesektor und der Verpflichtungen des Energiekonzerns E. ON zur Beilegung laufender Kartellverfahren, gewinnt das Thema an Bedeutung. Der Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode sieht ebenfalls ein Entflechtungsinstrument im GWB vor. Ziel der strukturellen Maßnahmen ist es, wettbewerbsschädliches Verhalten zu unterbinden und langfristig einen funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen. Allerdings können andere Ziele, wie die Korrektur von Freigabeentscheidungen in der Zusammenschlusskontrolle, damit nicht erreicht werden. Die Schrift bietet eine begriffliche Bestimmung und Einordnung der strukturellen Maßnahmen im Kontext der Marktverhaltens- und Marktstrukturkontrolle sowie eine rechtsvergleichende Analyse der US-amerikanischen Erfahrungen. Es wird betont, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der hohen Eingriffsintensität struktureller Maßnahmen besonders berücksichtigt werden muss. Ob die Europäische Kommission auf Dauer erfolgreich Strukturänderungen durch Verpflichtungszusagen durchsetzen kann, bleibt
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Strukturelle Maßnahmen im europäischen Kartellverfahrensrecht, Sebastian Max Hauser
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- 2009
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