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Soll der Künstler die Kunst fördern müssen? Im Bereich der Musik und ihrer Nutzung durch das Radio wird dies deutlich. Da Urheber oft keine Kontrolle über ihre Rechte haben und die Nutzung flüchtig ist, sind sie auf Verwertungsgesellschaften angewiesen. Wenn diese Gesellschaften einen Teil der Vergütung für Musikförderung einbehalten und ein Monopol besitzen, wie in der Schweiz, entsteht ein abgabeähnlicher Tatbestand. Dies wirft Fragen zur Eigentumsgarantie auf, die eine verfassungskonforme Gestaltung des Eigentums erfordert. Art. 48 Abs. 2 URG erlaubt es Verwertungsgesellschaften, Teile des Verwertungserlöses zur Förderung von Musik einzubehalten. Die zentrale Frage ist, welche Senderechtsnutzungen mit einer Förderabgabe belastet werden können, ohne die Eigentumsgarantie zu verletzen. Hierbei ist eine Unterscheidung zwischen gebührenfinanzierten und kommerziellen Sendern entscheidend: Generiert der Urheber für einen kommerziellen Sender Publikum, steht ihm der gesamte Verwertungserlös zu, da das Werk dem Sender dient. Bei gebührenfinanzierten Sendern hingegen kann die Nutzung belastet werden, da die Werknutzung auf Förderung basiert und der Sender dem Werk dient.
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Der Musikförderabzug der SUISA bei den Senderechten, Felix Frey
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