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Interessenausgleich im Wissenschaftsurheberrecht?

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Wissenschaftliche Erkenntnis basiert auf dem Fundament des bestehenden Wissens, das als solches nicht Gegenstand des Urheberrechts ist. Gleichzeitig sind die Werke, in denen Wissen verkörpert ist, urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht ist damit ein Faktor für den wissenschaftlichen Informationsaustausch. Zielvorgabe eines ausgewogenen Urheberrechts sollte im Sinne idealer Rahmenbedingungen ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten sein. Die Arbeit ist der Frage gewidmet, welchen Beitrag die wissenschaftsrelevanten urheberrechtlichen „Schrankenregelungen“ zu einem solchen Interessenausgleich leisten oder leisten können. Sie stellt neben Besonderheiten des „Wissenschaftsurheberrechts“ die internationalen, europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben dar und untersucht detailliert einzelne relevante Schranken des deutschen Urheberrechts. Neben der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG), der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) und der Schranke zugunsten elektronischer Leseplätze (52b UrhG) bezieht sie auch den im Zweiten Korb der Urheberrechtsreform kodifi zierten Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) ein.

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2010

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