Minderung beim Kauf
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In der Regierungsbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz heißt es zum Minderungsrecht des Käufers gemäß § 441 Abs. 1 S. 1 BGB knapp: „Hat die gelieferte Sache einen Mangel, so kann der Käufer ein Interesse daran haben, sie zu behalten und den Kaufpreis herabzusetzen. Diesem Ziel dient die Minderung.“ Was den Rechtskreis des Verkäufers anbelangt, so wirft die Minderungsbefugnis des Käufers aber die Frage auf, ob der Verkäufer die Abgabe der Kaufsache zu einem geminderten Kaufpreis stets akzeptieren muss. Ulrich Korth rückt diese Frage in das Zentrum seiner Arbeit über die Minderung beim Kauf. Dabei sucht er, das Minderungsrecht des Käufers von einem haftungsrechtlichen Verständnis zu befreien und den Schutz des vertraglichen Rechtskreises des Verkäufers herauszuarbeiten.