Digitale Schutzmechanismen und deren Umgehung im Kontext des deutschen Urheberrechtes und des EU-Rechtes
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Die Ursprünge des Urheberrechts reichen im Grunde bis zur Erfindung des Buchdrucks durch Johann Gutenberg zurück. Durch die Obrigkeiten wurden zunächst Veröffentlichungsrechte an Drucker und Verleger verliehen und erst unter der „Entstehung“ des Naturrechts tendierte die Entwicklung seit dem 16. Jahrhundert weg von den Verleihung hin zu ursprünglichen Autorenrechten. Nach dem Naturrecht verfügte der Urheber über das „geistige Eigentum“ an seinem Werk. Wurde in der Zeit der Renaissance in den oberitalienischen Gebieten den Urhebern von Buchmanuskripten das Recht zugestanden, die Auflagen ihrer Werke selbst zu kontrollieren, kristallisierte sich im Zuge der Aufklärung und ihrer Ideale die Lehre bzw. Idee des geistigen Eigentums heraus. Mit Immanuel Kants Schrift „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ aus dem Jahr 1785 begann das persönlichkeitsrechtliche Verständnis des Urheberrechts. Im Zuge der französischen Revolution setzte sich die Auffassung von der Kreativität als unveräusserlichem Menschenrecht und die Notwendigkeit seines rechtlichen Schutzes in Europa endgültig durch.