Die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Behandlungsverhältnisses im Rahmen einer kosmetischen Operation
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Zunehmend begeben sich deutsche Patienten mit dem Ziel in das Ausland, dort eine kosmetische Operation vornehmen zu lassen. Traurige Tatsache ist allerdings, dass sich in gleichem Maße die Anzahl der Fehlbehandlungen erhöht. Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Frage, welcher Rechtsordnung die Haftungsfolgen in diesen Sachverhaltskonstellationen zu entnehmen ist. Der Untersuchung wird zunächst ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen, dem englischen und dem ungarischen Arzthaftungsrecht vorangestellt. Sodann wird geprüft, ob es im Hinblick auf die Europäische Patientencharta, die Dienstleistungsrichtlinie oder den Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Harmonisierung des Arzthaftungsrechts in Europa vorliegt oder zumindest in naher Zukunft zu erwarten ist, so dass die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts entbehrlich wäre. Nachdem anschließend die Möglichkeiten einer Rechtswahl in den Behandlungsverträgen erörtert werden, widmet sich die Verfasserin der Prüfung des Verbrauchervertragsstatuts, Art. 6 Rom I-VO, die auch den Schwerpunkt der Untersuchung bildet. Dabei werden der persönliche, der situative und der sachliche Anwendungsbereich der Norm gesondert betrachtet und spezifische Problemkreise besprochen. Besondere Aufmerksamkeit erhält die Ausnahmeklausel in Art. 6 IV a) Rom I-VO, wonach bei ausschließlicher Erbringung der Dienstleistung im Ausland die Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten entfällt. Dabei erörtert die Verfasserin eingehend die einzelnen Tatbestandsmerkmale und unterscheidet zwischen den Sachverhaltskonstellationen. Insbesondere prüft sie, ob die Ausnahmeklausel in Bezug auf Behandlungsverträge und mit Blick auf den Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen aus der Dienstleistungsrichtlinie teleologisch reduziert werden muss. Die Bestimmung des Deliktsstatuts, Art. 4 ff Rom II-VO, in Bezug auf kosmetische Fehlbehandlungen eines Arztes im Ausland einschließlich der Prüfung der akzessorischen Anknüpfung an das Vertragsstatut rundet die Arbeit ab.