Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr
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Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist auf das Kalenderjahr bzw., bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG, auf den Ablauf des Übertragungszeitraums befristet. Dieser Grundsatz soll nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Falle einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gelten. In dieser Konstellation besteht der Mindesturlaubsanspruch entfristet weiter. Das Werk greift das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf und untersucht dessen Reichweite sowie die Rechtsfolgen für das deutsche Arbeitsrecht. Hierbei kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs über den Fall einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit hinaus immer dann gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstößt, wenn der Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, seinen Urlaub während des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums zu verwirklichen. Im Mittelpunkt der Arbeit steht darüber hinaus die Frage, wie kautelarjuristisch auf die europarechtlichen Vorgaben reagiert werden kann und deren Folgen abgemildert werden können.