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In Deutschland gibt es auf Bundes- und Landesebene ein Personalvertretungsrecht in den öffentlichen Verwaltungen, das den Beschäftigten kollektiven Schutz in ihrer Dienststelle bieten soll. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dass die Personalvertretung eine partnerschaftliche Rolle in der Verwaltung einnimmt. Nach § 2 des Personalvertretungsgesetzes sollen beide Parteien in den gesetzlich festgelegten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der bestehenden Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten. Allerdings gibt es nicht immer Einigkeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle. Diese Untersuchung beleuchtet am Beispiel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, ob die Personalvertretung das Recht hat, Anstellungsverträge bei Neueinstellungen vor deren Unterzeichnung einzusehen. Ein Tarifvertrag ist dabei nicht relevant, und eine frühere Regelungsabrede zur Anwendung von Musterarbeitsverträgen existiert nicht mehr. Die Personalvertretung möchte überprüfen, ob Änderungen an den Musterarbeitsverträgen vorgenommen wurden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Die Dienststelle hingegen möchte den bestehenden Vertrag weiterhin anwenden und ist bereit, die Verträge nach Unterzeichnung dem Personalrat vorzulegen, um das Vertrauen wiederherzustellen. Im zweiten Teil wird untersucht, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen dieser Überprüfung entgegenstehen.
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Die Mitwirkung der Personalvertretung am Beispiel der Vorlagepflicht des Originalarbeitsvertrages eines neu einzustellenden Mitarbeiters, Jana Henning
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- 2011
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