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ÖNORM-Bauvertrag – Praxiskommentar

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Das inhaltliche Muster des österreichischen Bauvertrags ist die ÖNORM B 2110 beziehungsweise die ÖNORM B 2118. Diese beiden Werkvertrags-ÖNORMEN liegen in Neufassungen per 01.03.2011 vor. Für den jeweiligen Bauvertrag, in dem die Geltung einer dieser beiden ÖNORMEN vereinbart wird, sind dies Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Vorzug haben, dass sie „qualifiziert konsensualisierte“ Bedingungen sind und nicht einseitig von einer Seite diktierte AGB. Der aktuelle Text der ÖNORM B 2110 vereinigt in den Vertragsbestimmungen Werkvertrags-Bestimmungen des ABGB mit Praxis und Theorie der Baubetriebswirtschafts-Lehre; in den Verfahrensbestimmungen spiegeln sich grundlegende Vergabebestimmungen des BVergG. Hinzu kommt, dass für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe das BVergG nicht nur das Gebot der Anwendung der ÖNORM B 2110 (bzw. ÖNORM B 2118) festlegt, sondern mehrfach Festlegungen für den konkreten Bauvertrag vorgibt. Diese Vorgaben und Konkretisierungen für die Vertragsgestaltung reichen über die öffentliche Auftragsvergabe hinaus und haben auch Bedeutung für die private Auftragsvergabe – z. B. für die unterschiedliche Gestaltung der Leistungsbeschreibung – konstruktiv oder funktional – als wesentlicher Vertragsbestandteil. Hans Gölles und Doris Link sind Experten für diese für den Bauvertrag relevanten Bereiche Bauvertrag – Bauwirtschaft – Bauvergabe. Mit dem „ÖNORM-Bauvertrag – Praxiskommentar“ liegt nun eine aktualisierte und erweiterte Fortführung des ÖNORM-Kommentars vom September 2002 vor. Tabellen, Ablaufdiagramme, Judikaturbeispiele, Praxishinweise und Musterbriefe ergänzen den Kommentar, der für Auftraggeber und Auftragnehmer ein wertvolles Werkzeug für die Abwicklung von Bauverträgen ist.

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ÖNORM-Bauvertrag – Praxiskommentar, Hans Gölles

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2011
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