Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug im Spannungsfeld zwischen Verfassung, Abkommens- und Europarecht
Zu ausgewählten Entstrickungsregelungen nach dem SEStEG
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Die durch das SEStEG vom 7.12.2006 eingeführten Entstrickungsregelungen des EStG, KStG und AStG, die das Tatbestandsmerkmal „Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts“ enthalten, bezwecken eine Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug. Nach Überprüfung des grundsätzlichen deutschen Besteuerungsrechts an stillen Reserven bei Auslandsbezug untersucht die Autorin, ob die ausgewählten Entstrickungsregelungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Treaty Override Regelungen den Anforderungen der Grundrechte (Art. 14, 12, 2 und 3 GG), dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 24 OECD-MA) und dem europäischen Sekundärrecht sowie den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 54, 63 AEUV) genügen.
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Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug im Spannungsfeld zwischen Verfassung, Abkommens- und Europarecht, Claudia Müller
- Language
- Released
- 2012
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- Title
- Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug im Spannungsfeld zwischen Verfassung, Abkommens- und Europarecht
- Subtitle
- Zu ausgewählten Entstrickungsregelungen nach dem SEStEG
- Language
- German
- Authors
- Claudia Müller
- Publisher
- Nomos
- Publisher
- 2012
- ISBN10
- 3832973133
- ISBN13
- 9783832973131
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die durch das SEStEG vom 7.12.2006 eingeführten Entstrickungsregelungen des EStG, KStG und AStG, die das Tatbestandsmerkmal „Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts“ enthalten, bezwecken eine Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug. Nach Überprüfung des grundsätzlichen deutschen Besteuerungsrechts an stillen Reserven bei Auslandsbezug untersucht die Autorin, ob die ausgewählten Entstrickungsregelungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Treaty Override Regelungen den Anforderungen der Grundrechte (Art. 14, 12, 2 und 3 GG), dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 24 OECD-MA) und dem europäischen Sekundärrecht sowie den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 54, 63 AEUV) genügen.