Vorsatz bei der Steuerhinterziehung
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Selten war die Vorsatzfrage bei der Steuerhinterziehung von so hoher Praxisrelevanz wie heute. Gesetzgeber und Rechtsprechung verschärfen das Steuerstrafrecht. Oft kann nur noch die Argumentation rund um den Vorsatz zur Straffreiheit oder zur Annahme einer nur leichtfertigen Verkürzung (§ 378 AO) führen. Die Steuerhinterziehung verstößt im Gegensatz zu den meisten Delikten im Kernstrafrecht gegen keine moralische Instanz. Anders als z. B. bei Mord und Totschlag ist bei der Steuerhinterziehung ein Denkprozess erforderlich, um zu erkennen, dass es Unrecht ist, keine Steuern zu zahlen. Nur mit Steuereinnahmen kann der Staat seine Aufgaben erfüllen. Der Normalbürger ist bestrebt, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Wird aber die Grenze zur Steuerhinterziehung objektiv überschritten, hängt die Tatbestandsmäßigkeit nur noch davon ab, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich gehandelt hat oder nicht. Wann liegt aber Vorsatz bei der Steuerhinterziehung vor? Hält nicht jeder angesichts der Unübersichtlichkeit und Undurchdringlichkeit des deutschen Steuerdschungels und dem Bestreben nach geringer Steuerbelastung eine Steuerverkürzung für möglich und billigt sie? Muss man die Steuerpflichtigkeit eines Sachverhalts erfassen oder reicht es aus, die Tatsachen zu kennen, aus denen die Steuerpflicht folgt? Hängen diese Fragen von der Tatbestandsstruktur des § 370 AO ab? Ergeben sich Unterschiede aus der Qualifikation der Steuerhinterziehung als Blankettnorm oder als Tatbestand mit ausschließlich normativen Merkmalen? Das Werk beantwortet diese Fragen. Es wird herausgearbeitet, was man wissen muss, um vorsätzlich Steuern zu hinterziehen. Ferner wird erörtert, ob es darüber hinaus erforderlich ist, die Steuerverkürzung zu wollen.