Die Berücksichtigungsfähigkeit ausländischer Anlagengenehmigungen
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Ein wichtiges Instrument zum Ausgleich von Umweltschädigungen sind die Abwehr-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der zivilrechtlichen Umwelthaftung. Bei grenzüberschreitenden Umweltschädigungen können diese Ansprüche verschiedenen Hindernissen begegnen. Philipp Rüppell hinterfragt, wie Gerichte mit ausländischen Anlagengenehmigungen verfahren und wie sie von einer ausländischen Rechtsordnung angeordnete Ausschlüsse bewerten. Das Thema ist sowohl durch die neuen kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) als auch durch eine junge Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Atomhaftung (Oberösterreich ./. ČEZ) in Bewegung gekommen. Der Autor entwickelt einen neuen Lösungsansatz aus den die Umwelthaftung betreffenden Bestimmungen der Rom II-VO (Art. 7 und 17) und den völkerrechtlichen Vorgaben für Planungsverfahren aus den UNECE-Konventionen (Espoo und Aarhus) und deren Umsetzungen.