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Zur Zulässigkeit tarifvertraglicher Vorteilsregelungen für Gewerkschaftsmitglieder

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Die Gewerkschaften haben ein Motivationsproblem. Obwohl sich noch immer etwa 90 % der Arbeitsverhältnisse nicht tarifgebundener Arbeitnehmer durch Bezugnahmeklauseln an Tarifverträgen orientieren, verlassen immer mehr Arbeitnehmer die Gewerkschaften oder treten ihnen gar nicht erst bei. Um entgegen der Möglichkeit, mit Bezugnahmeklauseln faktisch an Tarifabschlüssen zu partizipieren, einen Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt zu schaffen, bedienen sich die Gewerkschaften kollektivrechtlicher Vorteilsregelungen. Hierdurch wollen sie ihren Mitgliedern gewisse materielle Leistungen vorbehalten. Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens begann bereits in den sechziger Jahren und fand ihren vorläufigen Höhepunkt in einem Urteil des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 1967. Die Richter erklärten qualifizierte Differenzierungsklauseln für grundsätzlich unzulässig. Die rechtswissenschaftliche Diskussion war danach jedoch keineswegs beendet. Unterstützt durch zahlreiche Stimmen in der Literatur verweigerten zwei Untergerichte dem Bundesarbeitsgericht die Gefolgschaft. In jüngster Zeit ist durch wegweisende Urteile des Bundesarbeitsgerichts wieder erhebliche Bewegung in den Streit um derartige Tarifklauseln gekommen. Dazu kommt, dass die praktische Relevanz von kollektivrechtlichen Vorteilsregelungen enorm zunehmen könnte. Dies liegt insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgabe der Kernbereichslehre durch das Bundesverfassungsgericht sowie einem verschärften Gewerkschaftswettbewerb, der durch die Aufgabe der Tarifeinheit im Betrieb begünstigt wird, nahe. Der Verfasser untersucht alle bisher diskutierten tariflichen Vorteilsregelungen auf ihre verfassungsrechtliche und tarifrechtliche Zulässigkeit.

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2012

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