Arbeitsvertragliche Vereinbarungen im Bereich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten
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Durch die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, insbesondere im Bereich des § 87 BetrVG, können Arbeitgeber und Betriebsrat verbindliche Regeln für das laufende Arbeitsverhältnis und für das Miteinander von Arbeitgeber und Arbeitnehmern im betrieblichen Alltag aufstellen. Die Abhandlung setzt sich mit einigen zentralen Fragestellungen in diesem Bereich auseinander - den Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts, der Sicherung der Mitbestimmung des Betriebsrats sowie dem Rangverhältnis von einzel- und kollektivvertraglichen Regelungen gleichen Gegenstands - und erarbeitet hierzu einen ganzheitlichen Lösungsvorschlag. Überwiegend besteht Konsens darüber, dass es bei einer Mehrzahl der Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG eines sogenannten kollektiven Tatbestands bedarf, um die Mitbestimmung des Betriebsrats auszulösen. Der Autor erläutert, weswegen diese ungeschriebene Voraussetzung der Mitbestimmung ausnahmslos für alle Mitbestimmungsrechten des § 87 Abs. 1 BetrVG gilt und präzisiert die Abgrenzung zu einer nicht mitbestimmten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Gegenstände der sozialen Angelegenheiten, einem sogenannten Individualtatbestand. In der Folge befasst sich der Autor mit der Frage nach der Sicherung der Mitbestimmung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber und beschäftigt sich insbesondere mit der von der Rechtsprechung und der Mehrzahl in der Literatur vertretenen „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“. Dabei zeigt die Studie Schwächen dieses Lösungsansatzes auf und sucht nach alternativen Möglichkeiten des Betriebsrats, seinem Mitbestimmungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber Geltung zu verschaffen. Kern der Abhandlung ist eine Auseinandersetzung mit dem Rangverhältnis von individualarbeitsvertraglichen Vereinbarungen und kollektivvertraglichen Regelungen im Bereich der sozialen Angelegenheiten. Nach dem Gesetzeswortl ist das Ergebnis scheinbar klar: Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG wirken zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend auf die von ihnen betroffenen Arbeitsverhältnisse ein. Das Werk zeigt auf, dass allerdings in der Praxis durch das sogenannte Günstigkeitsprinzip weitreichende Ausnahmen zugunsten der Arbeitnehmer bestehen, und unterbreitet einen alternativen Lösungsansatz, der sich an dem Zweck orientiert, der hinter der Beteiligung des Betriebsrats bei dem jeweiligen Mitbestimmungsrecht steht.