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Die anwaltliche Vertretung in der Mediation

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Die Mediation hat sich als Streitbeilegungsinstrument in unserer Rechtsordnung etabliert. Verbände, Gerichte, Versicherer, Wirtschaftsunternehmen und die Anwaltschaft haben ihr Potential zur sinnvollen Konfliktbeilegung schon lange erkannt. Bisher stand aber der Mediator im Mittelpunkt des Interesses. Dies gilt für Ausbildungen wie für Tagungen. Der 2. Mediationskongress Bielefeld am 4. Mai 2012 wollte andere Akzente setzen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Parteivertreter stellen die Weichen für die Lösung von Konflikten. Mit der Neufassung von § 253 Abs. 3 ZPO durch das Mediationsförderungsgesetz vom 21.07.2012 unterstreicht der Gesetzgeber die anwaltliche Verpflichtung, der Mandantschaft die Mediation als Alternative zum Prozess vor Augen zu führen und zu erläutern. Wird eine entsprechende Empfehlung aufgegriffen, ist die Partei in und während eines Verfahrens zu begleiten, welches auf deren eigene Aktivität und Kreativität setzt. Anwaltliche Kompetenzen sind gleichwohl gefragt. Wie aber sehen diese eigentlich aus? Unterscheiden sie sich von dem, was bei der Prozessvertretung erforderlich ist? Geht es (nur) um Ein- und Ausstieg oder auch um den inhaltlichen Verlauf, also auch die Verhandlungen der Parteien vor dem Mediator? Ist ein Rollenwechsel des Beraters und Vertreters erforderlich? Wie wird dies von der Wissenschaft und der (richterlichen und anwaltlichen) Mediationspraxis und von den Anwältinnen und Anwälten selbst gesehen? Das sind Fragen, denen auf der Tagung auch im Hinblick auf die Maßgaben des Mandatsvertrags und des Berufsrechts nachgegangen wurde.

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2013

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