Pornografie und Gewaltdarstellungen im Jugendmedienschutzrecht
Authors
More about the book
Das Thema „Jugendmedienschutz“ gerät vor allem dann in den Blickpunkt öffentlicher Diskussion, wenn es zu tragischen Ereignissen wie den sog. Amokläufen in Erfurt im Jahr 2002, in Emsdetten im Jahr 2006 oder in Winnenden im Jahr 2009 gekommen ist. In der Folge solcher Tragödien werden oftmals Forderungen nach schärferen Verboten von Gewaltdarstellungen in Medienangeboten, überwiegend von solchen in Computerspielen, gestellt. Für die Amokläufe und die daraus resultierenden Opfer werden die Gewaltdarstellungen zumindest mitverantwortlich gemacht werden. Die öffentliche Diskussion des Themas „Jugendmedienschutz“ beschränkt sich dabei überwiegend auf den Bereich der Gewaltdarstellung. Auch wenn damit in der Tat ein zentraler Aspekt des Jugendmedienschutzes angesprochen ist, gibt es daneben in diesem Bereich noch einen zweiten grossen Themenkomplex. Hierbei handelt es sich um Pornografie. Dieser Themenkomplex nimmt in der öffentlichen Diskussion zwar einen eher untergeordneten Rang ein, dennoch handelt es sich auch hierbei um einen zentralen Komplex des Jugendmedienschutzes. Aus juristischem Blickwinkel drängt sich die - im Hinblick auf die Forderung nach weiter reichenden Verboten notwendigerweise zuerst zu klärende - Frage auf, aufgrund welcher Inhalte ein Medienangebot überhaupt in den Anwendungsbereich der die Beschränkungen von Medienangeboten mit Gewaltdarstellungen und/oder Pornografie regelnden Rechtsnormen fällt. Dabei stellt sich auch die (Vor-)Frage, ob solcherlei Beschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes überhaupt notwendig sind. Der Verfasser erläutert in seiner Studie deshalb zunächst die Notwendigkeit der Beschränkung von Medienangeboten mit Pornografie und/oder Gewaltdarstellungen aus jugendschutzrechtlicher Perspektive. Dabei wird auf Erkenntnisse der Medienwirkungsforschung zurückgegriffen. Sodann untersucht er durch die Analyse der einschlägigen Vorschriften, wie Medienangebote ausgestaltet sein müssen, welche Darstellungen sie also enthalten müssen, damit sie in den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften fallen.