Lizenzen in der Insolvenz - nach deutschem und US-amerikanischem Recht
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Im deutschen Insolvenzrecht ist das Problem, welche Auswirkungen das Insolvenzverfahren in der Insolvenz entweder eines Lizenzgebers oder eines Lizenznehmers auf das Schicksal des Lizenzvertrags hat, nicht eindeutig geregelt. Die Bemühungen des Gesetzgebers, durch Einführung eines § 108a InsO für einen Schutz des Lizenznehmers in der Lizenzgeberinsolvenz zu führen, sind vorläufig nicht erfolgreich gewesen. Eine entsprechende Vorschrift kennt hingegen das US-amerikanische Insolvenzrecht. Dort ermöglicht § 365(n) des US-Bankruptcy Code dem Lizenznehmer, die Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers beizubehalten. Ziel des US-amerikanischen Gesetzgebers war, den Innovationsprozess zu stärken und für mehr Investitionssicherheit zu sorgen. Doch auch die Lösung, die der US-Bankruptcy Code für das Problem der Lizenzgeberinsolvenz vorsieht, ist nicht frei von Schwächen. So bleiben die Rechte des Lizenznehmers nicht vollständig erhalten; zudem ist der Kreis der geschützten Immaterialgüter eingeschränkt. Die Arbeit vergleicht die Regelung des US-amerikanischen Rechts mit dem deutschen Recht und geht dabei auch auf die Frage ein, inwieweit eine Lizenz nach deutschem Recht der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegt. Vor dem Hintergrund der Diskussion sowohl in Deutschland als auch in den USA wird eine Lösung vorgeschlagen, wie ein Lizenznehmer vor dem Verlust des Nutzungsrechts in der Insolvenz des Vertragspartners geschützt werden kann. Daneben wird untersucht, inwieweit der Lizenznehmer im Falle seiner Insolvenz die Lizenz für sein Unternehmen beibehalten kann, was oft ausschlaggebend für den Erfolg einer Reorganisation sein kann. Gerade im US-amerikanischen Recht ist diese Frage zwischen den Berufungsgerichten umstritten. Die Arbeit erläutert, welche der dort herrschenden Positionen dem schuldnerfreundlichen Ansatz des US-Bankruptcy Code am Ehesten entspricht und vergleicht dieses Ergebnis mit der Rechtslage in Deutschland.