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Der Erbvertrag in Kombination mit einer Vermögensübertragung unter Lebenden nach Art. 534 ZGB

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Die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten vom Erblasser auf seine (dereinstigen) Erben ist im Rechtsalltag nicht aussergewöhnlich, die Anwendung von Art. 534 ZGB dagegen durchaus. Im Rahmen von Art. 534 ZGB überträgt der Erblasser Vermögen auf den vertraglich eingesetzten Erben. Für die Übertragung des Vermögens fällt neben dem Obligationenrecht auch die Anwendung des Fusionsgesetzes in Betracht. Im Unterschied zu 'gewöhnlichen' Vorempfängen weist die Vermögensübertragung nach Art. 534 ZGB verschiedene Besonderheiten auf. Im Zusammenhang mit Art. 534 ZGB setzt sich der Autor eingehend mit erbrechtlichen Instituten wie dem Erbvertrag, dem öffentlichen Inventar, dem Surrogationsprinzip, der Ausgleichung, der Herabsetzung und der (Solidar-)Haftung der beteiligten Parteien auseinander.

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2013

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