Anspruchsberühmung
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Wer von einem anderen außergerichtlich mit einem Anspruch konfrontiert wird, wird häufig nicht mit eigener Sachkenntnis beurteilen können, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Gelangt der Anspruchsgegner mit anwaltlicher oder sachverständiger Hilfe schließlich zu dem Ergebnis, dass die außergerichtliche Inanspruchnahme durch den sogenannten Anspruchsberühmer zu Unrecht erfolgte, stellt sich u. a. die Frage, wer die Kosten für das vor- oder außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts oder des Sachverständigen zu tragen hat. Die schon öfter diskutierte Thematik „Haftung bei unbegründeter Geltendmachung von Ansprüchen“ ist angesichts jüngerer Rechtsprechungsbeispiele mit neuem Leben erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine neuerliche Auseinandersetzung mit der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten ebenso spannend wie geboten. Im Zentrum steht dabei die Überprüfung einzelner materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen auf ihre Eignung hin, dem Anspruchsgegner den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu ermöglichen.