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Der Einzelne im Spannungsfeld von Teleologie und Deontologie in der Rechtsprechung des EuGH

Zugleich ein Beitrag zur Folgeorientierung bei der Auslegung der Verträge

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Wie entscheiden Richter, wenn ihnen das Gesetz Freiräume lässt? Die Antwort ist einfach: Sie entscheiden wie jeder andere Mensch auch, der vor der Frage nach der Richtigkeit einer zu treffenden Entscheidung steht. Sie können ihre Entscheidung an den Folgen, die mit ihrer Entscheidung verbunden sind, ausrichten, mithin teleologisch entscheiden, oder sie können ihre Entscheidung an grundlegenden, von den Folgen unabhängigen Regeln orientieren, mithin deontologisch entscheiden. Gleich welchen Systems sie sich auch bedienen mögen, allein die Methodik, nach der sie ihre Entscheidung fällen, hat Einfluss auf die Stellung des Einzelnen in einer Rechtsgemeinschaft. Die Richtigkeit dieser These belegt Morten Göke anhand der Rechtsprechungs- und Auslegungspraxis des EuGH. Er zeigt zugleich, dass für eine politische Union, wie sie die Europäische Union sein möchte, schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit eine Rechtsprechungs- und Auslegungspraxis geschuldet ist, die Teleologie und Deontologie als gleichsam unverzichtbare Direktiven richterlichen Entscheidens anerkennt.

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Der Einzelne im Spannungsfeld von Teleologie und Deontologie in der Rechtsprechung des EuGH, Morten Göke

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2015
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