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Dass Verfassunggerichte Politik machen (müssen), verblüfft (nur) „autoritätsgläubige“ oder „naive“ Bürger/innen, „hochspezialisierte“ Politologen/innen mit Tunnelblick und „dogma-tische“ Juristen/innen. In den USA ist man sich angesichts einer über 200-jährigen Supreme Court-Tradition jedoch darüber genauso im Klaren wie schon beim Weimarer Streit um den „Hüter der Verfassung“. Das „Politische“ tritt vor allem in Grundlagen-Entscheidungen zutage; die Urteile zum Aus- und jetzt auch In-landseinsatz der Bundeswehr („Luftsicherheit“) verdeutlichen das ganz besonders: Es wurde nicht nur mit dem früheren verfassungspolitischen Grundkonsens gebrochen; in beiden Fällen kamen auch die für eine Grundgesetzänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten ausdrücklich nicht zustande. Das Bun-desverfassungsgericht lieferte diese auf „kaltem“ Wege einfach nach. Das wirft bei allem grundsätzlichen Re-spekt für die politischen Implikationen der Verfassungsgerichtsbarkeit die Frage der Legitimation auf.
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Das Bundesverfassungsgericht und der Einsatz der Bundeswehr, Robert Christian van Ooyen
- Language
- Released
- 2014
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- Title
- Das Bundesverfassungsgericht und der Einsatz der Bundeswehr
- Language
- German
- Authors
- Robert Christian van Ooyen
- Publisher
- Verl. für Verwaltungswiss.
- Publisher
- 2014
- ISBN10
- 3942731371
- ISBN13
- 9783942731379
- Category
- Legal literature
- Description
- Dass Verfassunggerichte Politik machen (müssen), verblüfft (nur) „autoritätsgläubige“ oder „naive“ Bürger/innen, „hochspezialisierte“ Politologen/innen mit Tunnelblick und „dogma-tische“ Juristen/innen. In den USA ist man sich angesichts einer über 200-jährigen Supreme Court-Tradition jedoch darüber genauso im Klaren wie schon beim Weimarer Streit um den „Hüter der Verfassung“. Das „Politische“ tritt vor allem in Grundlagen-Entscheidungen zutage; die Urteile zum Aus- und jetzt auch In-landseinsatz der Bundeswehr („Luftsicherheit“) verdeutlichen das ganz besonders: Es wurde nicht nur mit dem früheren verfassungspolitischen Grundkonsens gebrochen; in beiden Fällen kamen auch die für eine Grundgesetzänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten ausdrücklich nicht zustande. Das Bun-desverfassungsgericht lieferte diese auf „kaltem“ Wege einfach nach. Das wirft bei allem grundsätzlichen Re-spekt für die politischen Implikationen der Verfassungsgerichtsbarkeit die Frage der Legitimation auf.