Verwaltungszustellungsgesetz
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Der Titel beinhaltet das komplette Verwaltungszustellungsrecht als Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts. 10 von 16 Bundesländern haben auf Verabschiedung sog. Vollgesetze verzichtet. Diese Länder haben sich der Regelungstechnik der Verweisung bedient, so dass eine Kommentierung des Bundesgesetzes auch für die Länder, die sich der Verweisungstechnik bedienen, Sinn macht. Das Verwaltungszustellungsrecht als Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts gilt im Bundesbereich. 10 von 16 Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt) haben auf Verabschiedung sog. Vollgesetze verzichtet. Diese Länder haben sich der Regelungstechnik der Verweisung bedient, und somit ist das Bundesgesetz in bestimmten Teilen in diesen Bundesländern anzuwenden. Erfasst wird zunächst das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden. Das Gesetz gilt ferner für das Zustellungsverfahren der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Körperschaften und Anstalten, dies sind die bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts und für das Zustellungsverfahren der Landesfinanzbehörden. Der Kommentar stellt eine kompetente Arbeitshilfe für die gesamte Verwaltung, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kammern, Verbände und Institutionen, Studenten und Auszubildende von Verwaltungshochschulen dar. Der Autor Professor Holger Weidemann ist stellvertretender Leiter des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Hannover e. V. •