Die Tätigkeit von Bundestagsabgeordneten neben dem Mandat
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Dem Richter ist es grundsätzlich nicht gestattet, neben seinem Amt entgeltliche Tätigkeiten zu verfolgen. Die berufliche Tätigkeit neben einem Regierungsamt ist mit einer minimalen Ausnahme kraft Verfassung verboten. Der Beamte darf nur mit Genehmigung des Dienstherrn eine „Nebentätigkeit“ ausüben. Dagegen genießt der Abgeordnete schier unbeschränkte Freiheitsrechte. Die Freiheit, neben dem Mandat anderen Tätigkeiten nachzugehen, ist verfassungsrechtlich im Art. 48 Absatz 2 GG fest verankert. Mit ihr und der Mandatsfreiheit im Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG sind dem Abgeordneten zwei grundlegende Freiheitsrechte garantiert, deren Ausübung sich nahezu jeder Kontrolle entzieht. Sind die Abgeordnete vor Missbrauchsversuchen gewappnet? Können alle Abgeordnete die Gemeinwohlverpflichtung vom eigennützigen Wirtschaftsvorteil klar trennen? Hin und wieder erregen Ereignisse im Zusammenhang mit einem Abgeordneten die öffentliche Aufmerksamkeit, weil er hohe Dotierungen für Vortragstätigkeiten bezog oder eine ungewöhnliche Abfindung erhielt oder aber vorzeitig das Mandat aufgibt, um eine Position in einem Konzern anzunehmen. Die Forderung nach einer Karenzzeit für Abgeordnete, die sich unmittelbar nach der Mandatszeit für ein Unternehmen anheuern, verliert deswegen nie die Brisanz. Der Ruf nach einem Lobbyregister mit einer Eintragungspflicht für alle Lobbyisten bleibt schon seit langem laut. Würde eine direkte, ständige Kontrolle durch die Wähler die Neutralität des Abgeordneten oder gar die Demokratie fördern? Sind diese und andere Forderungen bloß populistisch oder halten sie der verfassungsrechtlichen Prüfung stand? Und können sich Abgeordnete gegen diese Regulierungen wehren, wie steht es mit seiner Grundrechtsfähigkeit? Der Verfasser hat im Referat für Abgeordnetenentschädigung der Bundestagsverwaltung gearbeitet. Die vorliegende Arbeit bietet neben der wissenschaftlichen Auseinandersetzung auch den Praxisbezug zu den relevanten Thesen sowie Mechanismen und deren verfassungsrechtlichen Hintergründen, ausgehend von dem bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Tätigkeiten des Abgeordneten neben dem Mandat (BVerfGE 118, 277).