Kollektive Normung und wesentliche Schutzrechte aus der Perspektive des europäischen Wettbewerbsrechts
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Der derzeit im Mobilfunksektor herrschende „Patentkrieg“ hat dazu geführt, dass das Spannungsverhältnis zwischen kollektiv ausgearbeiteten Normen, wesentlichen Schutzrechten und Wettbewerbsrecht verstärkt in den Fokus rechtspolitischer Diskussionen gelangt ist. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, die Rolle der verschiedenen Instrumente der IPR-Policies zur ex-ante Minimierung wettbewerbsrechtlicher Risiken am Beispiel der Normungsorganisation ETSI zu untersuchen. Im Mittelpunkt steht die rechtliche Bewertung einer FRAND-Erklärung. Kartellrechtliche Bedenken i. S. d. Art. 101 AEUV ergeben sich hinsichtlich des Zusammenwirkens und des Informationsaustausches zwischen Unternehmen, die außerhalb der Normungstätigkeit horizontal oder vertikal im Wettbewerb stehen. Untersucht werden insbesondere folgende Aspekte: Welche Verhaltensweisen sind als Koordinierungen zu qualifizieren? Welche normungsrelevanten Wettbewerbsbeschränkungen können entstehen? Kann das „Safe Harbour“-Konzept der Europäischen Kommission überzeugen? Ein Schwerpunkt liegt auf der Analyse wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen nach Art. 102 AEUV. Jeder Inhaber eines wesentlichen Schutzrechts verfügt über eine Machtposition hinsichtlich der Anwendung der proprietären Norm. Dadurch verfügt er über die Möglichkeit, die Tätigkeiten auf den der Norm nachgelagerten Märkten zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin missbräuchliche Verhaltensweisen im Normungszusammenhang. Ein entscheidender Aspekt ist dabei, wie FRAND-Erklärungen die einzelnen Missbrauchskriterien beeinflussen können. Von besonderer Aktualität ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung einer Unterlassungsverfügung auf der Grundlage eines wesentlichen und „FRAND-belasteten“ Schutzrechts einen Missbrauch begründet. Die Autorin analysiert u. a. die Kommissionsverfahren gegen Samsung und Motorola sowie die deutschen Entscheidungen in Bezug auf die Geltendmachung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes. Ausgehend hiervon entwickelt sie Kriterien zur Identifizierung dieser neuen Missbrauchsart.