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Konzernorganisationsrechtliche Grenzen von Upstream-Darlehen

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Die Finanzierung von Konzerngesellschaften mittels Darlehen stellt ein alltägliches Phänomen dar. Die konzerninterne Mittelallokation kann langfristige Ziele verfolgen oder dem kurzfristigen Liquiditätsausgleich dienen (Cash Pooling). Auf all diese Mittelflüsse gelangt konzerndimensionales Darlehensrecht zur Anwendung. Erfolgt der Mittelfluss konzernaufwärts, so wird von Upstream-Darlehen gesprochen. Jüngst hat das Bundesgericht in Sachen & apos; Swisscargo& apos; aufgezeigt, wie problematisch konzerninterne Darlehen aus rechtlicher Sicht sind. Gemeinhin werden Upstream-Darlehen nur als zulässig erachtet, wenn diese zu Drittbedingungen gewährt werden. Die vorliegende Berner Dissertation nimmt Upstream-Darlehen als Aufhänger, um auf eine Verrechtlichung des konzerninternen Leistungs- und Finanzverkehrs hinzuarbeiten. Sie beruht auf der Einsicht, dass Konzernrecht als Recht der Beziehungen zwischen den Konzerngliedern verstanden werden muss. Ausgangspunkt der Verrechtlichung bilden die Organisationsstatuten der einzelnen Konzernglieder. Diese gilt es mit Blick auf die Konzernlage fortzubilden. Die konzernbeziehungstheoretische Fortschreibung basiert auf der Dreiteilung: (i) fehlende rechtmässige Einordnung, (ii) rechtmässige einfache Einordnung und (iii) rechtmässige qualifizierte Einordnung. Selbige ist im geltenden Recht der AG und der GmbH bereits angelegt; der richterlichen Rechtsfortbildung ist sie zugänglich. Die Interessen am reibungslosen Funktionieren des konzerninternen Finanzverkehrs einerseits und Aussenseiterschutzanliegen andererseits werden dabei in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. An den so herausgearbeiteten Grenzen sind die konzerninternen Mittelfüsse zu messen. Die Abhandlung zeigt auf, dass bei Vorhandensein einer (minimalen) rechtmässigen Konzernorganisation Upstream-Darlehen gewährt werden dürfen, die nicht Drittbedingungen entsprechen. Hingegen ist ein strenger Zulässigkeitsmassstab anzusetzen, wenn eine solche Konzernorganisation fehlt. Schliesslich bietet die Arbeit erstmals konkrete Vorschläge de lege ferenda.

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2015

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