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Anlageberater als Finanzintermediäre

Aufklärungspflichten über monetäre Eigeninteressen von Finanzdienstleistern in Beratungskonstellationen

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Investoren bedienen sich auf dem Finanzmarkt der Dienste von Informations- und Produktintermediären wie Anlageberatern. Nur in seltenen Fällen werden diese von ihren Kunden dafür direkt entlohnt. Sie realisieren ihre monetären Eigeninteressen vielmehr über Provisionen von dritter Seite und andere in den Produkten enthaltene Positionen. In zahlreichen hochumstrittenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof Aufklärungspflichten etabliert, um die Kunden über die aus dieser Marktstruktur resultierenden „vertragswidrigen Interessenkonflikte“ zu informieren. Dieser richterrechtlich entwickelte Anlegerschutz befindet sich beständig im Wandel und ist nicht mehr wertungskonsistent zu systematisieren. Marcus P. Lerch führt das auf dessen dogmatische Grundlage - die Fiktion eines Beratungsvertrags - zurück und entwickelt ein Konzept für vergütungsbezogene Aufklärungspflichten im Dualismus privatrechtlicher Vereinbarung und aufsichtsrechtlicher Regulierung. Marcus P. Lerch wurde für seine Arbeit mit dem Förderpreis 2015 der „Stiftung Kapitalmarktforschung für den Finanzstandort Deutschland“ ausgezeichnet.

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Anlageberater als Finanzintermediäre, Marcus P. Lerch

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2015
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