Die Haftung bei der Eigenverwaltung
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Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein alternatives Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner selbst mit der Unterstützung eines Sachwalters für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Seit der ESUG-Reform 2012 hat die Eigenverwaltung vor allem bei Unternehmensinsolvenz erheblich an Bedeutung gewonnen. Dominik König geht der bislang weitgehend ungeklärten Frage nach, wie der Schuldner für Pflichtverletzungen im Rahmen der Eigenverwaltung haftet. In der Praxis kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu. Zum einen ist es evident, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung einem erheblichen Konflikt zwischen den Interessen der Gläubiger und seinen Eigeninteressen ausgesetzt ist. Zum anderen bestehen bei den Gläubigern nach wie vor Vorbehalte gegen die Eigenverwaltung, die sich nur durch eine funktionierende Haftung des Schuldners ausräumen lassen. Untersucht wird sowohl die Haftung bei der Eigenverwaltung von natürlichen Personen als auch bei der Eigenverwaltung von juristischen Personen, bei welcher neben der Haftung der schuldnerischen Gesellschaft auch die Haftung von deren Geschäftsleitern eine Rolle spielt.