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Die Präklusionsregelung in § 10 Abs. 3 BlmSchG

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Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung basieren auf § 10 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV. Nach Bekanntmachung des Vorhabens durch die zuständige Behörde sind der Antrag und die Unterlagen einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist kann die Öffentlichkeit schriftlich Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der vorliegende Band behandelt die verfahrens- und prozessrechtlichen Konsequenzen dieser Präklusionsregelung und deren rechtsdogmatische Einordnung. Zudem wird untersucht, welche Ziele der Gesetzgeber verfolgt, insbesondere die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und die frühzeitige Beteiligung der Betroffenen, um die spätere Genehmigung als rechtmäßig zu akzeptieren. Die Rechtsfriedens- und Schutzfunktion werden ebenfalls erörtert. Des Weiteren wird die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht geprüft, wobei der Fokus auf den Vorgaben des Art. 20a GG und den Richtlinien 2008/1/EG, 2010/75/EU sowie 2003/35/EG liegt. Insgesamt bietet die Abhandlung einen umfassenden Einblick in die Wirkungsweise der immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregelung und deren Verfassungs- und Unionsrechtskonformität.

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Die Präklusionsregelung in § 10 Abs. 3 BlmSchG, Stefan Vetter

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2015
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