Die Ertragsbesteuerung von Unternehmen in der Krise
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Nicht erst seit gestern ist die Ertragsbesteuerung von Unternehmen in der Krise in der betriebswirtschaftlichen Literatur dem Vorwurf ausgesetzt, sie wirke krisenverschärfend und sanierungsfeindlich. Obgleich das grundsätzliche Problem somit seit längerem bekannt ist und das Ertragsteuerrecht stetigen Änderungen unterliegt, wird mit jeder gesamtwirtschaftlichen Krise die Kritik an der Ertragsbesteuerung von Krisenunternehmen wieder l. Der Gesetzgeber hat es mithin bisher nicht geschafft, ein überzeugendes Konzept zur Besteuerung von Unternehmen in der Krise vorzulegen, geschweige denn umzusetzen. Während im Rahmen des Insolvenzrechts bereits größere Reformanstrengungen unternommen wurden, um eine Sanierungsfeindlichkeit zu beseitigen, deutet die Entwicklung im Ertragsteuerrecht bisher in die gegenläufige Richtung: Seit der Abschaffung der in § 3 Nr. 66 EStG a. F. normierten Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Hinzu kommt die Einführung der Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG, die dazu führt, dass ein (den Sockelbetrag übersteigender) Mindestanteil steuerlicher Periodengewinne auch dann zu versteuern ist, wenn noch nicht sämtliche Verluste vergangener Perioden verrechnet worden sind. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne und somit zumindest vorübergehend zu einer Substanzbesteuerung. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte die sanierungsfeindliche Entwicklung des Ertragsteuerrechts schließlich mit der Unternehmensteuerreform 2008, welche zahlreiche Regelungen mit substanzbesteuernden Elementen kodifizierte. Erwähnt seien an dieser Stelle die sog. Zinsschranke (§§ 4h EStG / 8a KStG), die in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweiterte Regelung zum Verlustuntergang durch einen Anteilseignerwechsel bei Körperschaften (§ 8c KStG) sowie die Erweiterung gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften (§ 8 Nr. 1 GewStG). Ziel der Verfasserin ist es, die krisenrelevanten Vorschriften im Ertragsteuerrecht zu identifizieren und deren Wirkungen auf den Handlungsspielraum betroffener Krisenunternehmen zu analysieren. Dazu gehört im Rahmen einer ganzheitlichen Analyse auch die Einbeziehung der Steuerfolgen von Unternehmensübertragung und Liquidation als Alternativen zur Sanierung. Anschließend werden konkrete Reformvorschläge für die Ertragsbesteuerung von Unternehmen in der Krise abgeleitet, welche den gegebenen Anforderungen bezüglich einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, einer Beseitigung ggf. vorhandener Konflikte mit der Insolvenzordnung sowie einer Europarechtstauglichkeit entsprechen.