Der vertragsbeherrschende Dritte
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Die Habilitation untersucht Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Situationen, in denen ein Dritter die Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern beherrscht, weil er über eine Partei Macht ausübt. Der Grund dafür liegt in einer Einflussmöglichkeit, die auf Austausch- oder Organisationsverträge zurückzuführen ist. Die Drittbeherrschung eines Schuldverhältnisses begründet eine auf Macht basierende Sonderverbindung gem. § 311 II Nr. 3 BGB zwischen dem Dritten und dem nicht beherrschten Vertragspartner. Eine hierauf beruhende Verschuldenshaftung lässt sich als culpa in dominando adversus tertium bezeichnen und tritt neben die in § 311 II, III BGB kodifizierte culpa in contrahendo. Mit Hilfe dieser neuen Fallgruppe lassen sich Konstellationen lösen, die etablierte Lehren, wie die Vertrauenshaftung, mit der c. i. c. bislang nicht erfassen. Felipe Temming stellt dies am Beispiel des Konzernhaftungsrechts dar und begründet auf diese Weise die grundsätzliche Konzerndimensionalität des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes.