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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf ein faires Verfahren (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), der Grundsatz der Waffengleichheit (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) werden als „Verfahrensgrundrechte“ bezeichnet. Vor 2002 gab es im deutschen Recht keine fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten bei Verletzungen dieser Rechte, was zu schwerwiegenden Folgen führte. Das BVerfG musste als „Superberufungsinstanz“ agieren, was seiner Rolle als „Hüter der Verfassung“ nicht entsprach, und der EGMR litt unter dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten. Um diese Lücke zu schließen, wurde 2002 § 321 a ZPO eingeführt, der durch das Anhörungsrügengesetz 2005 modifiziert wurde. Damit können Fachgerichte nun Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess selbst beheben. 2011 wurde mit § 198 Abs. 1 GVG eine Lösung für überlange Verfahrensdauern geschaffen. Dennoch bleiben andere Verfahrensgrundrechte unberücksichtigt, was die Frage nach Abhilfemöglichkeiten bei deren Verletzung im Zivilprozess offenlässt. Diese Studie untersucht, ob die gesetzgeberischen Maßnahmen, insbesondere die Anhörungsrüge und die Kompensationslösung, wirksamen Rechtsschutz bieten und beleuchtet Lösungs
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Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Zivilprozess, Ling-Chuan Wei
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- 2015
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