Societas Europaea (SE) im Fokus deutschen Strafrechts
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Die Societas Europaea (SE) erfährt eine wachsende Bedeutung in Deutschland. Umso mehr ist eine (wirtschafts-) strafrechtliche Aufarbeitung der Europäischen Aktiengesellschaft angezeigt. Das Werk geht mithin einher mit dem Ansatz der rechtssicheren Konturierung darstellungsbedürftiger und auf die SE bezogener Strafrechtszusammenhänge. Hieran anknüpfend ist namentlich die mit der Supranationalität einhergehende Problematik der Fremdrechtsanwendung aufzuzeigen. Angesichts der europaweiten Unternehmensmobilität der SE sowie des über die verordnungsrechtlichen Verweisungsregeln implementierten Rechtswettbewerbs, ist es dem deutschen Rechtsanwender aufgegeben, fremdes Recht zur Strafbarkeitsprüfung des vornehmlich betroffenen SE-Leitungsorgans heranzuziehen. Zur plastischen Darstellung der Problemstellung, die gewiss unter anderen Vorbedingungen bereits von der englischen Limited ausstrahlt, bedient sich die Untersuchung des im Wirtschaftsstrafrecht omnipräsenten § 266 Abs. 1 StGB. Fernerhin ist die Aufarbeitung des gesetzgeberischen Ansatzes fokussiert, dass innerhalb eines Unternehmens bestehende arbeitnehmerische Mitbestimmungsniveau über das unter Strafe stellen des Gebrauchs der Rechtsform der SE sichern zu wollen. Der deutsche Gesetzgeber schlug, die mit einer SE mögliche Verhandlungslösung betreffend die unternehmerische Mitbestimmung vor Augen, einen regulatorischen Sonderweg ein. Mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 SEBG liegt eine strafrechtliche Sanktion dahingehend vor, eine SE nicht dazu zu missbrauchen, arbeitnehmerische Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Es wird eruiert, ob sich diese evident pauschal konstruierte Strafrechtsnorm als konkretisierbar erweist und demgemäß verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Als in der gesellschaftsrechtlichen Unternehmenslandschaft erstmals möglich erweist sich ferner die Etablierung eines Unternehmens monistischer Provenienz. Die Untersuchung zeigt unter untreuestrafrechtlichen Gesichtspunkten auf, welchen Einfluss dies zuvörderst auf die Haftung der geschäftsführenden Direktoren zeitigt, allein im Falle des Handelns auf Weisung des Verwaltungsrats. Überdies ermittelt die Untersuchung systemunabhängig die Möglichkeit der Haftung des SE-Leitungsorgans nach § 266 Abs. 1 StGB unter Würdigung des DCGK.