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Entstehung und Fortbildung des Enquête- und Untersuchungsrechts in Deutschland

Rechtsentwicklungen aus 200 Jahren.

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Das Enquête- und Untersuchungsrecht zählt zu den zentralen parlamentarischen Rechten. Seine Ursprünge reichen bis ins Jahr 1816 zurück, wobei zu Beginn unter dem monarchischen Prinzip lediglich Fremdinformationsmechanismen existierten. Der Gedanke eines eigenständigen Informations- und Kontrollinstruments der Volksvertretung setzte sich erst während der Märzrevolution durch. Die Entwicklung wurde maßgeblich durch die Staatspraxis im Königreich Preußen geprägt. Obwohl der Reichstag nicht über ein Pendant zu Art. 82 PrVerf 1850 verfügte, wurden Abgeordnete später an verschiedenen Enquêten beteiligt, inspiriert durch die preußischen Eisenbahnenquête. Die Novemberrevolution führte zur informationsrechtlichen Emanzipation: Mit Art. 34 RVerf 1919 zog die Weimarer Nationalversammlung Lehren aus Demokratisierung und Verfassungsgeschichte. Max Weber, als Vater des modernen Enquête- und Untersuchungsrechts, entwickelte 1917 ein Konzept eines Minderheitenrechts mit starken Untersuchungsbefugnissen. Zwischen 1919 und 1932 wurde das Untersuchungsrecht jedoch zu einem Agitationsmittel. Die gängige Interpretation von Art. 44 GG ist durch diese Phase geprägt. Die übermäßige Politisierung des parlamentarischen Selbstinformationsrechts führt dazu, dass andere als Kontrolluntersuchungen oft als unzulässig gelten. Zudem schwächt eine Hypertrophie der Minderheitenrechte die Rolle von Regierung und Mehrheit im Untersuchungsverfahren, während die sa

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Entstehung und Fortbildung des Enquête- und Untersuchungsrechts in Deutschland, Tobias Linke

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2015
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