Die betriebsbedingte Kündigung von Leiharbeitnehmern
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Die umstrittene Leiharbeit steht im Fokus politischer wie rechtlicher Debatten. Dass im Vergleich zum sog. „Normalarbeitsverhältnis“ Leiharbeitsverhältnisse fünfmal häufiger beendet werden, lässt den Vorwurf eines schlechteren Kündigungsschutzes für Leiharbeitnehmer entstehen. Gleichzeitig provoziert die Dreieckskonstellation der Arbeitnehmerüberlassung mit Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher auch für den Kündigungsschutz die Vermutung des Vorliegens von Besonderheiten. Seit der „Hartz I Reform“ gilt das KSchG indes uneingeschränkt auch für Leiharbeitnehmer. Den Kündigungsschutz im Leiharbeitsverhältnis näher zu untersuchen, ist daher Gegenstand dieser Untersuchung. Bei der Leiharbeit tritt zu den Arbeitsvertragsparteien noch der Entleiher hinzu, dem so ein tatsächlich erheblicher Einfluss auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zukommt, den es rechtlich zu bewerten gilt. Zu beleuchten ist dafür auch die neuere Rechtsprechung von BAG und EuGH, die Leiharbeitnehmer immer öfter dem Betrieb des Entleihers zuordnen. Wenn vorhanden, dürften strukturelle Besonderheiten des Kündigungsschutzes im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu beobachten sein, da diese die Verteilung des Beschäftigungsrisikos regelt. In dessen Abwälzung liegt eine für Leiharbeitnehmer erhöhte Gefahr, da der Verleiher ihnen keinen eigens geschaffenen Arbeitsplatz anbieten kann und die Synchronisation von Arbeitsverhältnis und Einsatz des Leiharbeitnehmers anstrebt. Versuche des BAG, Besonderheiten in einem „Wesen der Arbeitnehmerüberlassung“ zu erkennen, haben bereits erhebliche Kritik erfahren. Stattdessen soll eine an § 1 KSchG orientierte Erörterung des allgemeinen Kündigungsschutzes für Leiharbeitnehmer sowie des betriebsbedingten Kündigungsgrundes und der Sozialauswahl in der Leiharbeit dazu dienen, die kontroversen Positionen zur Leiharbeit an den relevanten Punkten einer Kündigungsprüfung im Zusammenhang mit der leiharbeitsrechtlichen Dreiecksbeziehung zu untersuchen.