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Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Weltgesetzgeber

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Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ tätig geworden. Dieses Vorgehen findet jedoch – dem herkömmlichen Verständnis der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII folgend – keine Grundlage in der UN-Charta. Ebenso wenig lässt sich derzeit aus den Reaktionen der Generalversammlung sowie den staatlichen Stellungnahmen zu den Themenkomplexen Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und Klimawandel eine »spätere Übung« der Staatengemeinschaft i. S. d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK analog ableiten, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Organhandelns obliterieren würde. Das »weltgesetzgebende« Einschreiten des Sicherheitsrats ist mithin auch mehr als eine Dekade nach Verabschiedung der ersten Legislativresolution als ultra vires zu bewerten. Es gilt deshalb aufzuzeigen, welche Konsequenzen der Befund zeitigt und wie sich ggf. zukünftiges Handeln strukturgleicher Art in rechtlich vertretbarer Weise gestalten könnte.

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