Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
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Das Recht der Ordnungswidrigkeiten führt in der juristischen Ausbildung – Studium und Referendariat – gemeinhin eher ein Schattendasein. In der Praxis hingegen ist dieses Rechtsgebiet von herausragender tatsächlicher Bedeutung. Die in dieser Arbeit durchgeführte Untersuchung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (§§ 73, 74 OWiG) befasst sich mit einem besonders relevanten Einzelthema, das zahlreiche rechtliche und praktische Schwierigkeiten aufweist. Was das gerichtliche Einspruchsverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht anbelangt, so rücken hier zwei gegenläufige Aspekte in den Vordergrund: das gesetzgeberische Ziel nach Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung einerseits und die Beachtung rechtsstaatlicher Gebote andererseits. Dieses Spannungsverhältnis stellt die Legislative und die Rechtsprechung im Rahmen der §§ 73, 74 OWiG gleichermaßen vor große Herausforderungen. Davon zeugt nicht zuletzt auch die grundlegende Gesetzesänderung, die diese Normen erfahren haben: Unter Geltung des OWiG 1968 war dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Regelfall freigestellt. Das OWiG 1998 ist von dieser Regelung abgerückt und hat sich stattdessen für eine Präsenzpflicht ausgesprochen. Die Studie beginnt mit einer historischen Einordnung des Anwesenheitsprinzips sowie mit Ausführungen zum Gang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Außerdem werden die im Strafverfahrensrecht geltenden Vorschriften über die Teilnahmepflicht des Angeklagten und die dort vorgesehenen Ausnahmen beleuchtet. Im weiteren Verlauf liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf den §§ 73, 74 OWiG a. F. und n. F. und den dort verankerten Anwendungsschwierigkeiten, Streitthemen und Problemen, die vor allem die Gerichte erheblich strapaziert haben bzw. – mit Blick auf das OWiG 1998 – bis heute belasten. Auch die sonstigen Reformüberlegungen und Novellierungen im Zeitraum von 1968 bis 1998 und ihr Abfärben auf die §§ 73, 74 OWiG werden aufgezeigt. In einem separaten Kapitel wird – unter Einbeziehung von statistischem Zahlenmaterial – darzulegen versucht, welches der beiden Reformgesetze sich in der Praxis besser bewährt hat. Abschließend werden Überlegungen de lege ferenda angestellt, die in einen konkreten Gesetzesvorschlag einmünden, der für die §§ 73, 74 OWiG die Vorzüge beider Gesetze in sich vereinigt und gesicherte Erkenntnisse positivrechtlich verarbeitet.