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Sanktion schuldnerseitiger Insolvenzverursachung durch Vermögensdispositionen unter besonderer Berücksichtigung der §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB

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Die Suche nach Sanktionsmöglichkeiten für das Phänomen der »Existenzvernichtung« von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter (handelnd in Kollusion mit den Geschäftsleitern) beschäftigt das Gesellschaftsrecht seit Jahrzehnten. In Ermangelung expliziter gesetzlicher Regelungen wurden vielfach rechtsfortbildende Konzepte entwickelt, etwa unter den Stichworten »Durchgriffshaftung« und »qualifiziert-faktischer Konzern«. Die Rechtsprechung des II. BGH-Zivilsenates hat sich nach mehreren Richtungswechseln schließlich im Jahre 2007 im »Trihotel«-Urteil (II ZR 3/04) für eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus der deliktischen Haftungsnorm des § 826 BGB ausgesprochen. Dabei ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass seit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts im Jahre 1976 mit den §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 StGB Straftatbestände vorliegen, die die schuldnerseitige Verursachung der Insolvenz explizit erfassen. Über § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB finden diese Straftatbestände auch auf die Vertretungsorgane rechtlich verselbstständigter Verbände umfassende Anwendung. Letzteres hat der 3. BGH-Strafsenat im Jahre 2012 unter Aufgabe der einschränkenden sog. »Interessentheorie« klargestellt (3 StR 118/11).

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Sanktion schuldnerseitiger Insolvenzverursachung durch Vermögensdispositionen unter besonderer Berücksichtigung der §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB, Friedrich Spee

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2016
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