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Arbeitsrechtliche Aspekte von Social Media

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„Social Media und die mit ihnen verbundene neue interaktive Kommunikation werden auch in Zukunft privat und beruflich eine Rolle spielen. Darum gilt es, den Mitarbeitern ein Gefühl für die neuen digitalen Möglichkeiten zu geben. Im Ergebnis ist es die Aufgabe eines jeden Arbeitgebers, einen Balance-Akt zu meistern. Die Freiheit, Individualität und unzensierte Kommunikation in Social Media und die Ausschöpfung ihrer Potenziale soll ermöglicht, der Schädigung des Unternehmens und der eigenen Marke aber vorgebeugt werden. Ein Recht zur vollständigen Untersagung der Nutzung von unternehmensfremder Social Media außerhalb der Arbeitszeit steht dem Arbeitgeber wegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht zu. Bezüglich unternehmenseigener Social Media Plattformen kann der Arbeitgeber bei Verstößen gegen aufgestellte Spielregeln ein Nutzungsverbot aussprechen. Arbeitnehmer können sich nicht darauf berufen, sich nur privat zu äußern und deshalb keinerlei Einschränkungen zu unterliegen, wenn die Veröffentlichungen allgemein zugänglich sind. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Privatsphäre-Einstellungen des Nutzers für sein Social Media Profil ab. Der private Charakter wird ebenso dann aufgehoben, wenn der Mitarbeiter im Namen des Unternehmens spricht. Tut er dies oder wird die Social Media Plattform (bspw. firmeneigener Blog oder Forum) vom Unternehmen selbst betrieben wird, entscheidet das Unternehmen über die Regeln der Nutzung. Der Arbeitgeber kann Internetaktivitäten während der Arbeitszeit oder die Nutzung dienstlich zur Verfügung gestellter IT – während und außerhalb der Arbeitszeit – für private Aktivitäten im Internet untersagen. .......“

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2016

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