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Die Haftung der GmbH und ihres Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

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In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO übernimmt der Schuldner weitgehend die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Gesetzlich nicht geregelt und weitgehend ungeklärt ist dabei die Frage, welche Haftung dieser großen Rechtsmacht des Schuldners gegenübersteht. Im Regelinsolvenzverfahren ist die Haftung des Insolvenzverwalters in den §§ 60, 61 InsO ausdrücklich geregelt. Der Autor stellt sich die Frage, ob der Schuldner in der Eigenverwaltung ebenfalls nach §§ 60, 61 InsO (analog) haftet. In der Konstellation einer GmbH als Schuldnerin stellt sich zudem die Frage, welches Rechtssubjekt überhaupt Anspruchsgegner solcher Ansprüche wäre – die GmbH oder ihr Geschäftsführer? Bei der Gesellschaft als eigenverwaltende Schuldnerin ist bereits fraglich, ob ihre Haftung eine sinnvolle Rechtsfolge der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ist. Denn im Gegensatz zur Haftung des Insolvenzverwalters existiert bei der Haftung der insolventen Gesellschaft keine zusätzliche Haftungsmasse. Ob andererseits der Geschäftsführer der insolvenzrechtlichen Haftung nach §§ 60, 61 InsO unterliegt, erscheint im Hinblick auf das gesellschaftsrechtliche Haftungsregime nach §§ 43 Abs. 1, 64 Satz 1 GmbHG fraglich. Mit diesen und weiteren Fragen setzt sich der Autor – insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das ESUG – auseinander.

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Die Haftung der GmbH und ihres Geschäftsführers in der Eigenverwaltung, Ferdinand Cadmus

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2016
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