Das Delikt der Untreue im internationalen Rechtsvergleich
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Das Delikt der Untreue gemäß § 266 StGB ist aus dem deutschen Wirtschaftsstrafrecht nicht mehr wegzudenken. Es markiert seit Jahrzehnten ein Lieblingsinstrument der Strafverfolger im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität. Kaum ein Monat vergeht, in dem nicht wenigstens ein aufsehenerregender Untreueprozess die Schlagzeilen der Zeitungen dominiert; genannt seien hier nur die Verfahren in Sachen „Mannesmann“, „Siemens“, „HSH-Nordbank“ und „Middelhoff“. Der vermehrte Einsatz des § 266 StGB kann jedoch nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Untreuetatbestand unter einem großem Legitimationsdruck steht. Die Klagen über seinen breiten Anwendungsbereich sowie seine lediglich schwach ausgeprägte (verfassungsrechtliche) Bestimmtheit reißen nicht ab. Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass, das Untreuedelikt aus der Perspektive der (Rechts-) Vergleichung – als „reichste Quelle aller Entdeckungen in jeder Wissenschaft“ – zu untersuchen. Geprüft wird insbesondere, ob und wie ausländische Rechtsordnungen untreueartige Verhaltensweisen strafrechtlich erfassen und ob es ihnen dabei besser als dem deutschen Tatbestand gelingt, rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Aus diesen Resultaten können anschließend Rückschlüsse darüber gezogen werden, wie § 266 StGB im internationalen Vergleich zu bewerten ist. Zu diesem Zweck werden insgesamt 85 Rechtsordnungen analysiert, um ein möglichst repräsentatives Ergebnis zu erhalten. Zugleich werden die Normen und die Rechtsprechung einzelner Staaten, vor allem die der Länder Schweiz, Österreich, Frankreich, England, USA und China im Detail ausgewertet, um die notwendige Eindringtiefe zu gewährleisten. Methodisch wird dabei nicht nur den Maßstäben einen funktionalen, sondern gerade auch einer fallbasierten Strafrechtsvergleichung Genüge getan, indem zunächst ein allgemeiner rechtsvergleichender Teil erfolgt, an den sich ein konkreter Vergleich in Bezug auf die Fallgruppen „schwarze Kassen“, „Kick-Backs“ und „exzessive Vorstandsvergütungen“ anschließt.